Aufwandsentschädigung im Ehrenamt 2025: Alles, was du wissen musst | vostel.de
Ehrenamtliches Engagement ist ein wertvoller Bestandteil unserer Gesellschaft, der üblicherweise unentgeltlich ist. Um dieses Engagement zu fördern und den zeitlichen Aufwand zu entschädigen, bieten viele Organisationen jedoch einen finanziellen Ausgleich, eine sogenannte Aufwandsentschädigung, die auch steuerlich begünstigt wird.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Aufwandsentschädigungen es im Jahr 2025 gibt, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie du sie bei deiner Steuererklärung berücksichtigst.
- Welche Aufwandsentschädigungen gibt es im Ehrenamt 2025?
- Welche Voraussetzungen gelten für eine Aufwandsentschädigung?
- Muss eine Dokumentation der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgen?
- Wie wird die Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung berücksichtigt?
- FAQ – weitere häufige Fragen zur Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
- Finde dein Ehrenamt auf vostel.de
Welche Aufwandsentschädigungen gibt es im Ehrenamt 2025?

Je nachdem, welche Tätigkeit du im Rahmen deines Ehrenamtes ausübst, kannst du unterschiedliche Pauschalen erhalten:
- Die Ehrenamtspauschale ist ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von aktuell 840€ jährlich für sämtliche ehrenamtliche Tätigkeiten, die dem Zweck eines gemeinnützigen Vereins oder Organisation dienen. Weitere Informationen findest du in unserem Beitrag zur Ehrenamtspauschale.
- Die Übungsleiterpauschale umfasst einen Steuerfreibetrag von bis zu jährlich 3.000€ und kann nur für bestimmte pädagogische, pflegerische und künstlerische Tätigkeiten ausgezahlt werden. Dazu zählen Aufgaben als Trainer*in, Ausbilder*in, Erzieher*in, Betreuer*in sowie künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Weitere Infos findest du auf der Seite von Deutsches-Ehrenamt.de.
- Die Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Mitteln ist eine finanzielle Leistung aus öffentlichen Haushalten von Bund, Ländern oder Gemeinden, die für ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst der Allgemeinheit für hoheitliche Aufgaben gezahlt wird. Mehr Informationen dazu findest du beim Bundesfinanzministerium.
- Die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuungen ist eine finanzielle Zuwendung für Personen, die als gesetzliche Betreuer*innen von Menschen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen ehrenamtlich tätig sind. Mehr Infos dazu findest du hier: § 1878 BGB.
- Der Aufwendungsersatz ist eine gesetzlich geregelte Erstattung von Kosten, die Ehrenamtlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Verein tatsächlich anfallen. Dazu gehören Auslagen wie Fahrt- oder Materialkosten.
Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind bis zu ihrem Höchstbetrag grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfreie Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Das bedeutet, dass gemeinnützige Vereine und Unternehmen diese ohne steuerliche Abgaben auszahlen können. Und auch die Ehrenamtlichen müssen diese nicht versteuern. Mehr dazu im Absatz zur Angabe in der Steuererklärung.
Alle Aufwandspauschalen im Überblick
Betrag | umfasst folgende Tätigkeiten | |
Ehrenamtspauschale | 840 € /jährlich | sämtliche Tätigkeiten, die dem gemeinnützigen Zweck eines Vereins oder Organisation dienen |
Übungsleiterpauschale | 3000 € /jährlich | pädagogische Tätigkeiten als Trainer*in, Ausbilder*in, Erzieher*in, Betreuer*in sowie künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen |
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Mitteln | ab 250 € /monatl. | öffentliche Dienste wie ein Schöffen- oder Richteramt sowie Wahlhelfer*innen oder die Arbeit bei der freiwilligen Feuerwehr |
Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuungen | 425€ /jährlich | gesetzliche Betreuung |
Aufwendungsersatz | individueller Kostenbetrag | Auslagen wie Reise-, Porto-, Telefon- oder Materialkosten |
Welche Voraussetzungen gelten für eine Aufwandsentschädigung?
Um eine Aufwandsentschädigung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen:
Gemeinnützig: Die Tätigkeit muss dem gemeinnützigen Zweck des Vereins dienen oder, im Fall von öffentlichen Mitteln, mit der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe verknüpft sein.
Nebenberuflich: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Laut Lohnsteuerrichtlinie (R 3.26 Abs. 2 Satz 1 LStR) gilt eine Tätigkeit als nebenberuflich, wenn sie max. ⅓ der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle umfasst, also etwa 13-14 Stunden pro Woche.
Freiwillig: Tätigkeiten müssen freiwillig, ehrenamtlich und ohne reguläre Bezahlung erfolgen.
Wichtig zu beachten ist dabei, dass verschiedene Pauschalen nicht für dieselbe Tätigkeit genutzt werden können. Es ist jedoch möglich, verschiedene Pauschalen für unterschiedliche Aufgaben im selben Verein zu erhalten – zum Beispiel die Ehrenamtspauschale für organisatorische Aufgaben und die Übungsleiterpauschale für eine Tätigkeit als Trainer*in.
Muss eine Dokumentation der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgen?
Um die Aufwandsentschädigung für deine ehrenamtliche Tätigkeit steuerlich geltend zu machen, sollte eine Dokumentation deiner Tätigkeiten und Entschädigung vorhanden sein, um diese dem Finanzamt vorweisen zu können. Dafür sollte Folgendes dokumentiert sein:
- Tätigkeitsnachweise: Eine Bestätigung der Organisation über die Art und den Umfang der ausgeübten Tätigkeit.
- Schriftliche Vereinbarungen: Klare Regelungen über die Höhe der Aufwandsentschädigung und den zeitlichen Einsatz.
Wie wird die Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung 2024 berücksichtigt?

Die Aufwandsentschädigung in der Steuer ist einfach zu handhaben. Einnahmen bis zu den Freibeträgen – z.B. 840 € für die Ehrenamtspauschale und 3.000 € für die Übungsleiterpauschale – sind steuerfrei. Sie sind damit unabhängig vom Grundfreibetrag (dieser Beträgt im Jahr 2025 12.096 EUR / 24.192 EUR für Eheleute), was für Ehrenamtliche steuerlich vorteilhaft ist.
Wo in der Steuererklärung muss ich die Aufwandsentschädigung angeben?
Als Selbstständige*r trägst du die Aufwandsentschädigung in der Anlage S und Arbeitnehmende*r in der Anlage N ein. Alle Einnahmen, die den jeweiligen Steuerfreibetrag übersteigen, werden regulär versteuert. Weitere Informationen findest du beispielsweise hier bei Finanztip.
FAQ – weitere häufige Fragen Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Gibt es im Jahr 2025 Änderungen bei der Aufwandsentschädigung im Vergleich zum Vorjahr?
Für 2025 gibt es keine Änderungen bei den Freibeträgen der ehrenamtlichen Aufwandsentschädigung. Sowohl die Ehrenamtspauschale (840 €) als auch die Übungsleiterpauschale (3.000 €) bleiben in ihrer aktuellen Höhe bestehen.
Kann ich als Rentner*in eine Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dass meine Rente gekürzt wird?
Ja, Rentner*innen können eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten. Dabei bleibt die Rentenhöhe unverändert, solange die steuerfreien Freibeträge nicht überschritten werden.
Gibt es eine Aufwandsentschädigung pro Stunde im Ehrenamt?
Dafür gibt es keine festen gesetzlichen Vorgaben. Stattdessen legen Organisationen die Vergütung individuell fest oder greifen auf pauschale Regelungen zurück, wie die Ehrenamtspauschale. Wichtig ist, dass alle Ausgaben belegt und dokumentiert werden, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.
Kann ich den Zeitaufwand für ein Ehrenamt von der Steuer absetzen, ohne dass ich Geld bekommen habe?
Nein, den reinen Zeitaufwand kannst du so direkt nicht absetzen. Möglich ist aber eine Aufwands- bzw. Rückspende, über die du entstandene Werbungskosten abrechnen kannst. Dabei erhältst du eine Spendenquittung, die du steuerlich geltend machen kannst. Näheres dazu findest du unter accountable.de.
Kann ich die Aufwandsentschädigung auch mit einem Minijob kombinieren?
Ja, du kannst sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale mit deinem Minijob kombinieren. Dabei ist wichtig, dass gleichartige Tätigkeiten bei derselben Organisation klar voneinander abgegrenzt werden – sowohl inhaltlich als auch rechtlich.
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